ErwGr. 1

REG_2016_2339 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben

Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die vorübergehende Verwahrung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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