ErwGr. 3

REG_2016_238 · zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf einige Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

In der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen beschreibt der kombinierte Eintrag „Ammoniumnitratlösung; Calciumnitratlösung (CN-9-Lösung) und ihr Doppelsalz“ die Ladung nicht ausreichend, was zu Verwirrungen bei den Schiffscharterern führt. Daher sollte die Liste der zulässigen vorherigen Ladungen dahin gehend geändert werden, dass sie die übrigen Formen, die Calciumnitrat enthalten, z. B. Kalkammonsalpeter, Calciumnitrat-Hydrat und Calciumnitrattetrahydrat, wiedergibt. Alle diese Formen besitzen identische Gefahrenprofile und unterscheiden sich nur in der Menge an Kristallwasser, das die Moleküle enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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