ErwGr. 11

REG_2016_26 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate

Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden, und somit, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten. Dementsprechend sollte das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen von der Beschränkung ausgenommen werden. Analog dazu kann bei Recyclingtextilien davon ausgegangen werden, dass sie, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten und die Beschränkung dementsprechend nicht für neue Textilerzeugnisse gelten sollte, falls diese ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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