ErwGr. 2

REG_2016_26 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate

Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in der Textilverarbeitung verwendet wird. Dass NP ausgeklammert bleibt, wurde vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) für gerechtfertigt erachtet, als diese die Beschränkung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Überwachbarkeit bewerteten. Daher sollte die vorgeschlagene Beschränkung nur für NPE gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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