REG_2016_27 · zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung:
„ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten 1. Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist. 2. Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a) das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind; b) die Mischfuttermittel, die das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, stammen aus zugelassenen Betrieben, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e verzeichnet sind, und sind gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet. 3. Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für: a) Heimtierfutter, das verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist; b) Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.“
Kann ich Art. 3 REG_2016_27 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.