ErwGr. 2

REG_2016_27 · zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und gemäß deren Anhang III Kapitel B haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien auf ihrem Hoheitsgebiet zu übermitteln, und die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eine Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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