Art. 2 – Gehalt

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Amtsträger haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, das dem Betrag entspricht, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ergibt:
Gehalt Organe Präsident Vizepräsident Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Mitglied Kanzler General-sekretär Europäischer Rat 138 % Rat 100 % Europäische Kommission 138 % 125 % 130 % 112,5 % Gerichtshof 138 % 125 % 112,5 % 101 % Gericht 112,5 % 108 % 104 % 95 % Fachgerichte 104 % 100 % 90 % Rechnungshof 115 % 108 %

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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