Art. 25 – Aufhebungsbestimmungen und in Kraft bleibende Bestimmungen

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

(1)Unbeschadet ihrer weiteren Anwendung auf alle Amtsträger, deren Amtszeit zum 4. März 2016 noch läuft oder vor dem 4. März 2016 abgelaufen ist, werden folgende Rechtsakte aufgehoben: a) Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom; b) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77; c) Beschluss 2009/909/EU; d) Beschluss 2009/910/EU; e) Beschluss 2009/912/EU, mit Ausnahme des Artikels 5.
(2)Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
(3)Die Verordnung Nr. 63 (EWG) des Rates (10), die Verordnung Nr. 14 (EAG) des Rates (11), die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 (12) und die Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte (13) werden mit Ausnahme ihrer Artikel 20 aufgehoben.
(4)Die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13./14. Oktober 1958 bleibt in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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