ErwGr. 3

REG_2016_355 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Die Union ist in hohem Maße abhängig von der Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen. Betriebe, die solche Rohstoffe herstellen, wenden spezifische Behandlungen an, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen auszuschließen. Es ist daher angebracht, diese Behandlungen vor dem Inverkehrbringen in der Union zu genehmigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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