Art. 7b

REG_2016_363 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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