Art. 8 – Überwachung und Bewertung

REG_2016_369 · über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

(1)Die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützten Maßnahmen werden regelmäßig überwacht. Spätestens zwölf Monate nach Aktivierung der Soforthilfe für eine bestimmte Lage gemäß Artikel 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls Vorschläge für die Beendigung der Soforthilfe.
(2)Bis 17. März 2019 legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung vor, der sie Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung oder Aufhebung beifügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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