Art. 8 – Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

REG_2016_400 · zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

(1)Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens und veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit ihren Feststellungen und begründeten Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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