ErwGr. 18

REG_2016_400 · zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen sowie für die Durchführung des mit dem Abkommen eingerichteten Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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