Anhang II – Häufigkeit des Auftretens von schwerwiegenden Verstößen

REG_2016_403 · zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.In Anhang I aufgeführte schwerwiegende (SI) und sehr schwerwiegende (VSI) Verstöße werden bei wiederholtem Vorkommen von der zuständigen Behörde eines Niederlassungsmitgliedstaats als schwerwiegendere Verstöße angesehen. Bei der Berechnung der Häufigkeit des Auftretens wiederholter Verstöße berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Faktoren: a) Schweregrad des Verstoßes (SI oder VSI); b) Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle); c) Zahl der Fahrer, die für die vom Verkehrsleiter geleitete Fahrtätigkeit eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt).
a)Schweregrad des Verstoßes (SI oder VSI);
b)Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle);
c)Zahl der Fahrer, die für die vom Verkehrsleiter geleitete Fahrtätigkeit eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt).
2.Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt: 3 SI/pro Fahrer/pro Jahr = 1 VSI 3 VSI/pro Fahrer/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.
3 SI/pro Fahrer/pro Jahr = 1 VSI
3 VSI/pro Fahrer/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.
3.Die Zahl der Verstöße pro Fahrer pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Fahrer geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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