REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(1)Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
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