Art. 5 – Inbetriebnahme von Seilbahnen

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in Seilbahnen eingebaut werden, sofern sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(3)Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.
(4)Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere von Arbeitnehmern beim Benutzen der betreffenden Seilbahnen für erforderlich halten, sofern dies nicht bedeutet, dass die Seilbahnen in einer nicht unter diese Verordnung fallenden Weise verändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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