ErwGr. 18

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Diese Verordnung sollte berücksichtigen, dass die Sicherheit von Seilbahnen in gleichem Maße von den Umgebungsbedingungen, von der Qualität der gelieferten industriellen Bestandteile und vom Zusammenbau und der Montage am Standort sowie ihrer Überwachung während des Betriebs abhängt. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des Standorts, dem eigentlichen Beförderungssystem, mit den Bauwerken oder mit der Art des Betriebs und der Wartung der Seilbahnen zusammenhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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