ErwGr. 2

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (4). Sie enthält daher lediglich die wesentlichen Anforderungen an Seilbahnen, während die technischen Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen werden. Bei Einhaltung der so festgelegten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG vermutet. Die Erfahrung zeigt, dass diese Grundprinzipien sich in dieser Branche bewährt haben und beibehalten und sogar noch weiter gestärkt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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