Art. 4 – Bereitstellung auf dem Markt

REG_2016_425 · über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

PSA dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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