Anhang IV – AUFSCHRIFTEN

REG_2016_426 · über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

1.Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 muss das Gerät oder die Datenplakette folgende Angaben tragen: a) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, b) Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann, c) gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung, d) Kennzeichnung der Gerätekategorie, e) Nennanschlussdruck für das Gerät, f) Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden.
a)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers,
b)Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann,
c)gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung,
d)Kennzeichnung der Gerätekategorie,
e)Nennanschlussdruck für das Gerät,
f)Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden.
2.Die Ausrüstung oder ihre Datenplakette müssen — soweit relevant — die Angaben nach Nummer 1 tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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