ErwGr. 14

REG_2016_426 · über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

Nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) müssen die Mitgliedstaaten in ihre Bauvorschriften und Regelwerke geeignete Maßnahmen aufnehmen, um den Anteil aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudebereich zu erhöhen. Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten sowie von Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden. Gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen die Mitgliedstaaten durch ausreichende Maßnahmen für eine schrittweise Verringerung des Energieverbrauchs in verschiedenen Bereichen einschließlich des Gebäudebereichs sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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