ErwGr. 1

REG_2016_44 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

Der Rat erließ am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (2). Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 und nachfolgenden Resolutionen sah der Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen vor, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen — unter anderem an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen — beteiligt waren. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen wurden in die Anhänge des Beschlusses 2011/137/GASP aufgenommen. Daher bedurfte es Rechtsvorschriften, um die einschlägigen erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Seitdem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) eine Reihe zusätzlicher Resolutionen zu Libyen angenommen, mit denen die restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen ausgeweitet bzw. geändert wurden, und zwar insbesondere die Resolution 2174 (2014) zur Änderung des Geltungsbereichs des Waffenembargos und zur Ausweitung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Reiseverbot und dem Einfrieren von Vermögenswerten sowie die Resolution 2213 (2015) im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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