ErwGr. 3

REG_2016_440 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Atrazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um ein wissenschaftliches Gutachten über die vorläufigen RHG für Getreide, nachdem Argentinien einen Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt hatte. Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Rückstandsuntersuchungen zur Stützung der Verwendung von Atrazin auf Mais entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis in Argentinien gelangte die Behörde zu dem Schluss (2), dass die RHG für Atrazin in Getreide auf 0,05 mg/kg gesenkt werden sollten. Dieser Wert entspricht der geltenden einschlägigen Bestimmungsgrenze für Atrazin in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Die vorgeschlagenen RHG stellen kein Gesundheitsrisiko für die europäischen Verbraucher dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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