ErwGr. 2

REG_2016_46 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Oxadixyl sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission (2) geänderten Fassung — vorläufige RHG in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aufgrund der Persistenz des Wirkstoffes im Boden festgelegt. Die Kommission hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, Überwachungsdaten über das Vorhandensein des Wirkstoffes in den betreffenden Erzeugnissen weiterzuleiten. Die vorgelegten Daten zeigen, dass in Lauch und in der Gruppe der Wurzel- und Knollengemüse keine Rückstände mehr vorhanden sind, die über den einschlägigen Bestimmungsgrenzen liegen. Die vorläufigen RHG sollten daher auf diese Werte gesenkt werden. Oxadixylrückstände sind hingegen weiterhin in Petersilie, Sellerie und in der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten vorhanden. Die Überwachungsdaten zeigen, dass 0,05 mg/kg angesichts des Vorhandenseins von Oxadixyl in diesen Erzeugnissen ein geeigneter vorläufiger RHG ist. Die vorläufigen RHG sollten daher auf 0,05 mg/kg gesenkt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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