ErwGr. 6

REG_2016_486 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyazofamid, Cycloxydim, Difluoressigsäure, Fenoxycarb, Flumetralin, Fluopicolid, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Kresoxim-methyl, Mandestrobin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Pendimethalin und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass bezüglich der Anwendung von Cyazofamid bei Frühlingszwiebeln, Artischocken und Porree ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Anwendung von Cycloxydim bei Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Rotem Senf, Blättern und Keimen der Brassica spp., Linsen, Leinsamen und Mohnsamen reichten die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG nicht aus. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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