Art. 1 – Gegenstand

REG_2016_52 · zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission

Diese Verordnung enthält Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von:
a)Lebensmitteln gemäß Anhang I,
b)Lebensmitteln von geringerer Bedeutung gemäß Anhang II und
c)Futtermitteln gemäß Anhang III,
die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall, der/die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Verordnung legt auch das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung anwendbarer Höchstwerte fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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