Art. 6 – Berichterstattung

REG_2016_52 · zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission

Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ergriffenen und der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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