ErwGr. 5

REG_2016_53 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pirimiphos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). In Bezug auf alle RHG stellte sie ein Langzeitrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen gesenkt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hirse, Hafer, Sorghum, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber Nieren), Geflügel (Muskel, Fett Leber), Milch (Kuh, Schaf, Ziege) sowie für Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Hülsenfrüchte (getrocknet) und Palmnüsse keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da die Gefahr der Kreuzkontamination besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse sowie für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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