ErwGr. 6

REG_2016_54 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von gamma-Glutamyl-valyl-glycin in die Unionsliste der Aromastoffe

Mit der Unionsliste in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff [FL-Nr. 17.038] könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings anderen Regeln. Mit dieser Verordnung werden die Verwendungsbedingungen festgelegt, die sich ausschließlich auf die Verwendung von [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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