Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.„öffentliche Arbeitsverwaltungen“ oder „ÖAV“ die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die als Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste im Interesse des Gemeinwohls anbieten;
2.„Arbeitsvermittlungen“ eine in einem Mitgliedstaat rechtmäßig agierende juristische Person, die Leistungen für arbeitsuchende Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer rekrutieren möchten, erbringen;
3.„Stellenangebot“ ein Angebot einer Beschäftigung, bei dem ein erfolgreicher Bewerber ein Arbeitsverhältnis eingeht, aufgrund dessen dieser Bewerber als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV gilt;
4.„Zusammenführung und Ausgleich“ den Austausch von Informationen und die Bearbeitung von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen und Lebensläufen;
5.„gemeinsame IT-Plattform“ die auf Unionsebene im Interesse von Transparenz sowie Zusammenführung und Ausgleich gemäß dieser Verordnung errichtete IT-Infrastruktur und damit zusammenhängende Plattformen;
6.„Grenzgänger“ einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den dieser Arbeitnehmer in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
7.„grenzüberschreitende EURES-Partnerschaft“ einen Zusammenschluss von EURES-Mitgliedern oder -Partnern und gegebenenfalls anderen Interessenträgern außerhalb des EURES-Netzes im Hinblick auf eine langfristige Zusammenarbeit in regionalen Strukturen, der in Grenzregionen zwischen Arbeitsvermittlungen auf regionaler, lokaler und gegebenenfalls nationaler Ebene, den Sozialpartnern und gegebenenfalls anderen Interessenträgern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder aus einem Mitgliedstaat und einem anderen Land, das sich an den Unionsinstrumenten zur Förderung des EURES-Netzes beteiligt, eingerichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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