Art. 8 – Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt: a) Festlegung eines kohärenten Rahmens und bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen im Interesse des EURES-Netzes, darunter i) Betrieb und Weiterentwicklung des EURES-Portals sowie damit zusammenhängender IT-Dienste, u. a. Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen sowie sonstigen Informationen, in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Diensten und -Netzen der Union, die im Bereich Information und Beratung tätig sind, sowie einschlägigen Unionsinitiativen; ii) Informations- und Kommunikationsaktivitäten zum EURES-Netz; iii) ein gemeinsames Schulungsprogramm und kontinuierliche berufliche Weiterbildung für die Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros, damit die notwendigen Fachkenntnisse sichergestellt werden; iv) eine Beratungsstelle zur Unterstützung der Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros, insbesondere der Mitarbeiter, die in direktem Kontakt mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern stehen; v) Förderung der Vernetzung, des Austauschs bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens innerhalb des EURES-Netzes; b) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten; c) Entwicklung einer geeigneten Struktur für die Zusammenarbeit sowie die Zusammenführung und den Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung.
(2)Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Kommission verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.
(3)Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme in Absprache mit der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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