Art. 53 – Konformitätssimulationen für synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs D

REG_2016_631 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger

(1)Zusätzlich zu den in den Artikeln 51 und 52 beschriebenen Konformitätssimulationen für synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B und C, mit Ausnahme der Simulation der FRT-Fähigkeit von synchronen Stromerzeugungsanlagen des Typs B gemäß Artikel 51 Absatz 3, werden synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs D den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Konformitätssimulationen unterzogen. Anstatt diese Simulationen ganz oder zum Teil durchzuführen, kann der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellte Betriebsmittelbescheinigung verwenden, die dem relevanten Netzbetreiber vorzulegen sind.
(2)Für die Simulation der Regelung der Dämpfung von Leistungspendelungen gelten folgende Anforderungen: a) Es wird nachgewiesen, dass das Regelungssystem der Stromerzeugungsanlage („PSS-Funktion“) in der Lage ist, Wirkleistungspendelungen im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Bedingungen zu dämpfen; b) die Regelung muss bewirken, dass Wirkleistungspendelungen durch den AVR in Verbindung mit der PSS-Funktion besser gedämpft werden als durch den AVR allein, c) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die PSS-Funktion dämpft die bestehenden Wirkleistungspendelungen der Stromerzeugungsanlage innerhalb des vom relevanten ÜNB vorgegebenen Frequenzbereichs. Dieser Frequenzbereich umfasst sowohl die Eigenfrequenz der lokalen Pendelung des Generators gegen das Netz als auch die Eigenfrequenzen der überregionalen Pendelungen; ii) eine plötzliche Entlastung der Stromerzeugungsanlage von 1 pu auf 0,6 pu der Maximalkapazität führt nicht zu ungedämpften Pendelungen der Wirk- oder Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
(3)Für die Simulation der FRT-Fähigkeit von synchronen Stromerzeugungsanlagen des Typs D gelten folgende Anforderungen: a) Es wird nachgewiesen, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, unter den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bedingungen einen Fehler zu durchfahren; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Erfüllung der Anforderung in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a nachgewiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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