ErwGr. 9

REG_2016_67 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission (3) vorläufige RHG für Äpfel und Birnen festgelegt. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass eine unvermeidbare Kreuzkontamination, die unbehandelte Äpfel und Birnen betrifft, immer noch vorkommt. Damit die Unternehmer ausreichend Zeit haben, die Rückstände von Diphenylamin in Lagern vollständig zu entfernen, sollten diese vorläufigen RHG, die dann überprüft werden sollen, beibehalten werden. Bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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