Art. 2

REG_2016_71 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2016 rechtmäßig hergestellt wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
1.1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid und Teflubenzuron: alle Erzeugnisse;
2.Pirimicarb: alle Erzeugnisse, ausgenommen Blumenkohl, Broccoli, Chinakohl, Grünkohl und Porree;
3.Prothioconazol: alle Erzeugnisse, ausgenommen Zuckerrüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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