Art. 18 – Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

REG_2016_72 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 16 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen an dieses Schiff umgehend rückgängig und schließt es für den Rest des Jahres 2016 von diesen Versuchen aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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