Art. 9 – Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

REG_2016_72 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

(1)Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (30) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.
(2)Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2016 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der genannten Verordnung gefangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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