ErwGr. 20

REG_2016_72 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel dieser Versuche ist es, Fangquotenregelungen in Fischereien zu erproben, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 noch nicht gilt, d. h. eine Regelung, bei der alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden den langfristigen Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und damit die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen schon an sich einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, denen die Versuche zur vollständig dokumentierten Fischereien unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel sicherstellen, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (im Folgenden „CCTV“) und andere Mittel. Dabei sollten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit beachten. Beim Einsatz von CCTV-Systemen sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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