Art. 217 – Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

REG_2016_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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