Art. 12 – Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jeden Jahres ein Dokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss.
(2)In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans. Ferner enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen. Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und gemäß den Ergebnissen externer und interner Bewertungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertungen wird, falls angebracht, im jährlichen Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.
(3)Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit der mehrjährigen Programmplanung im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
(4)Wenn Europol nach der Annahme eines jährlichen Arbeitsprograms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.
(5)Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen, das für die Annahme des ursprünglichen jährlichen Arbeitsprogramms gilt. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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