Art. 53 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten unbeschadet des Artikels 73 Absatz 4 dieser Verordnung für das Personal von Europol mit Ausnahme der Mitarbeiter, die am 1. Mai 2017 auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt sind, die Europol nach dem Europol-Übereinkommen geschlossen hat. Derartige Verträge unterliegen weiterhin dem Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998.
(2)Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat wird einmal jährlich über vom Exekutivdirektor geschlossene unbefristete Verträge unterrichtet. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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