Art. 70 – Sitz

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Die notwendigen Vorkehrungen betreffend die Unterbringung von Europol im Königreich der Niederlande und die Leistungen, die vom Königreich der Niederlande zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die dort für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande im Einklang mit dem Protokoll Nr. 6 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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