ErwGr. 14

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle (im Folgenden „nationale Stelle“) eingerichtet werden. Die nationale Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Europol sein und somit eine koordinierende Rolle hinsichtlich der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol wahrnehmen und auf diese Weise dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einheitlich auf die Ersuchen von Europol reagieren. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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