ErwGr. 61

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Europol zu gewährleisten, sollte Europol mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bestehen. Der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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