ErwGr. 67

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Europol in Den Haag, wo Europol ihren Sitz hat, und die speziellen Vorschriften für das Personal von Europol und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise von Europol, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsverbindungen, gewährleisten, damit Europol hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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