ErwGr. 2

REG_2016_795 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (1) ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgesetzt, sind bestimmte Vorschriften für den Umfang der Beihilfe und die Zuweisung an die Mitgliedstaaten im Falle des Schulobst- und -gemüseprogramms festgelegt und ist die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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