Art. 24 – Unterstützung für benannte Konformitätsbewertungsstellen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur unterstützt die Tätigkeiten der benannten Konformitätsbewertungsstellen, die in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt sind. Die Unterstützung umfasst insbesondere die Ausarbeitung von Leitlinien zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Leitlinien für das Verfahren der „EG“-Prüfung gemäß den Artikeln 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(2)Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen benannten Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 erleichtern und kann insbesondere das technische Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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