Art. 3 – Rechtsstatus

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2)Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht als Partei auftreten.
(3)Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor vertreten.
(4)Die Agentur verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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