Art. 30 – Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur beschließt, a) unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 und vor der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs, Antragsteller auf deren Ersuchen über die technische Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen und den streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen zu beraten; b) unbeschadet des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 und nach der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs, Eisenbahnunternehmen vor Einsatz eines mit einem fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem ausgestatteten Fahrzeugs auf deren Ersuchen über die betriebliche Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen und den streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen zu beraten. Hierzu arbeitet die Agentur mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden zusammen.
(2)Stellt die Agentur vor der Erteilung einer Genehmigung durch die nationale Sicherheitsbehörde fest oder wird sie zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 darüber unterrichtet, dass ein Projektentwurf oder eine Projektspezifikation geändert wurde, nachdem sie ihre Zustimmung nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt hatte, und dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ERTMS-Teilsystem und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung besteht, so arbeitet sie mit den Beteiligten, einschließlich des Antragstellers und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, zusammen, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann innerhalb eines Monats nach Einleitung des Abstimmungsprozesses keine für alle Seiten annehmbare Lösung gefunden werden, so wird ein Schiedsverfahren bei der Beschwerdekammer eingeleitet.
(3)Kommt die Agentur nach der Erteilung einer Genehmigung durch die nationale Sicherheitsbehörde zu dem Schluss, dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen den betreffenden Netzen und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung besteht, so arbeiten die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur mit allen Beteiligten zusammen, um unverzüglich eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Agentur setzt die Kommission von derartigen Fällen in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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