Art. 36 – Eisenbahnpersonal

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr, die in den Artikeln 4, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.
(2)Die Kommission kann die Agentur beauftragen, andere Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG wahrzunehmen und Empfehlungen in Bezug auf Eisenbahnpersonal zu erteilen, das mit nicht von der Richtlinie 2007/59/EG erfassten Sicherheitsaufgaben betraut ist.
(3)Die Agentur hört die in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen nationalen Behörden zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben an. Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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