Art. 82 – Bewertung und Überarbeitung

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Spätestens am 16. Juni 2020 und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden in Auftrag, wobei alle einschlägigen Arbeiten des Rechnungshofs sowie die Standpunkte und Empfehlungen der einschlägigen Akteure, einschließlich der nationalen Sicherheitsbehörden, der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherorganisationen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung betrifft insbesondere eine eventuell notwendige Änderung des Mandats der Agentur und der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.
(2)Spätestens am 16. Juni 2023 bewertet die Kommission die Funktionsweise des dualen Systems für Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die damit zusammenhängende zentrale Anlaufstelle und die harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union, um zu ermitteln, ob Verbesserungen erforderlich sind.
(3)Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren entsprechenden Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
(4)Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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